Direkt zum Inhalt

Apotheken müssen für Menschen im Rollstuhl zugänglich sein

09.07.2020
Eine Person in einem Rollstuhl und Kacheln der KSL.RW

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat entschieden: Eine vorhandene Apotheke muss einen barrierefreien Zugang zu ihren Verkaufsräumen haben, wenn diese Räume einen Zugang zu öffentlichen Verkehrsflächen haben. Menschen, die einen Rollstuhl nutzen, müssen die Verkaufsräume der Apotheke grundsätzlich selbstständig und ohne fremde Hilfe erreichen können.

Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf am 20.05.2020 betont - unter Hinweis auf das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz und die Apothekenbetriebsordnung (Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 20.05.2020, 16 K 7633/18).

Im entschiedenen Falle hat das Gericht die entstehenden Kosten als verhältnismäßig angesehen. Der Apotheker hat somit den notwendigen Umbau zu finanzieren. Konkret: Der Gehweg vor der Apotheke wird erhöht, um die bisherige Stufe auszugleichen.

Stellungnahme des KSL Arnsberg

Das KSL Arnsberg begrüßt vor allem die deutlichen Worte des Verwaltungsgerichts, mit denen es dem Einwand des Klägers, er habe gar keine rollstuhlfahrenden Kunden, begegnet ist (Randnummer 57 des Urteils):

„Es ist von der Entscheidung des Verordnungsgebers auszugehen, dass jede Apotheke barrierefrei erreichbar sein soll. Daher ist unerheblich, dass der Kläger mit Blick auf die Zusammensetzung seiner Kundschaft kein Bedürfnis nach einer barrierefreien Ausgestaltung des Eingangsbereichs seiner Apotheke sieht. Zudem ist nicht auszuschließen, dass potentielle Kunden, etwa solche, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind, die Apotheke des Klägers wegen der vorhandenen Einschränkung des Zugangs meiden, so dass die Beobachtungen des Klägers den tatsächlichen Bedarf möglicherweise nicht zutreffend widerspiegeln.“

Weiterhin hat das Gericht sich erfreulich klar gegen Notlösungen (oder: angemessene Vorkehrungen) ausgesprochen, wo Veränderungen für dauerhafte Barrierefreiheit angezeigt sind – ohne allerdings einen der Begriffe „Notlösungen“ oder „angemessene Vorkehrungen“ ausdrücklich zu verwenden (Randnummer 58 des Urteils):

„(...) Das Vorhalten einer mobilen Rampe in Kombination mit einer Funkklingel entsprechend dem Vorschlag des Klägers ist gemessen am Normzweck nicht ebenso wirksam wie ein dauerhafter baulicher Ausgleich der Höhendifferenz. Zwar würde eine mobile Rampe Personen, die auf den Rollstuhl angewiesen sind, den Zugang zur Offizin [dem Verkaufsraum einer Apotheke, KSL Arnsberg] ermöglichen. Damit würde aber das Ziel, einen selbständigen Zugang ohne Hilfe zu gewährleisten, verfehlt. Nur wenn eine bauliche Beseitigung eines Zugangshindernisses tatsächlich oder rechtlich unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar wäre, käme eine mobile Rampe als die Barrierefreiheit nicht vollständig aber annähernd herstellendes Mittel in Betracht. Diese Voraussetzungen liegen hier indes nicht vor“

Weitere Informationen: Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.05.2020, 16 K 7633/18