Das Bundesarbeitsgericht (BAG) gibt seine zuletzt ergangene Rechtsprechung auf und verlangt nicht länger, dass man, um die Rechte des Schwerbehindertenrechts für sich in Anspruch nehmen zu können, in einer Bewerbung ausführlich den Grad der Behinderung (GdB) oder weitere Einzelheiten zur Behinderung darlegt. Vielmehr ist es ausreichend, von einer Schwerbehinderung zu sprechen und sinnvollerweise eine Kopie des Schwerbehindertenausweises (Vorder- und Rückseite) der Bewerbung beizufügen. Nach Auffassung des BAG können Einzelheiten zur jeweiligen Beeinträchtigung im Rahmen eines Vorstellungsgesprächs erörtert und müssen nicht in der Bewerbung aufgeführt werden.