Mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) wurde das Recht der Eingliederungshilfe umfassend reformiert. Ein zentrales Anliegen des BTHG ist es, die Eingliederungshilfe personenzentriert und sozialraumorientiert im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) neu auszurichten und zu einem modernen Teilhaberecht weiterzuentwickeln. Die notwendige Unterstützung der Menschen mit Behinderungen soll sich nicht mehr an einer bestimmten Wohnform, sondern unter ganzheitlicher Perspektive ausschließlich am notwendigen individuellen Bedarf orientieren. Der Mensch mit Behinderung steht mit seinen Vorstellungen zu seinen Wünschen und persönlichen Zielen im Zentrum der Leistungsgestaltung und soll mehr Wahlmöglichkeiten erhalten. Ziel ist es, der leistungsberechtigten Person eine individuelle selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen, die nicht nur der Würde des Menschen entspricht, sondern auch die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, vgl. §§ 1,4 und 90 Abs. 1 SGB IX. Insgesamt wurde ein Paradigmenwechsel in der bisherigen Eingliederungshilfe eingeleitet.
Die Redakteur*innen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. schreiben in einer aktuellen Veröffentlichung, dass „die Assistenzleistungen (...) mit Wirkung zum 1. Januar 2020 im SGB IX neu strukturiert, teilweise konkretisiert und als eigener Leistungstatbestand im gesetzlichen Leistungskatalog der Sozialen Teilhabe eingeführt" worden seien. Assistenzleistungen stelltem ein zentrales und entscheidendes Element für die personenzentrierte Ausgestaltung der Eingliederungshilfe und im Hinblick auf eine unabhängige und selbstbestimmte Lebensführung von Menschen mit Behinderungen dar. Dies spiegele sich auch in einem neuen Verständnis des Begriffs der „Assistenz" im Kontext des BTHG wider, das sich insbesondere auf die Beziehungsgestaltung zum Leistungsberechtigten auswirkt.
Mit der gesetzlichen Verankerung der Assistenzleistungen im SGB IX und der Differenzierung zwischen verschiedenen Formen ergäben sich laut Redaktionsteam in der Praxis verschiedene Abgrenzungs- und Umsetzungsfragen sowie die Notwendigkeit der Vernetzung und Kooperation, z.B. im Rahmen des Teilhabeplanverfahrens.
Quelle: Empfehlungen/Stellungnahmen 2024 vom 19.6.2024 vom Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V.