Die Krankenkassen und private Krankenversicherungen finanzieren seit diesem Jahr Gebärdensprachdolmetschende für gehörlose Menschen während stationärer Krankenhausaufenthalte. Dies folgt aus dem MDK-Reformgesetz, was ab dem 01.01.2020 gilt.
Der Gesetzgeber hat im MDK-Reformgesetz u.a. zwei Gesetze geändert, mit denen die Krankenhäuser finanziert werden – nämlich das Krankenhausentgeltgesetz und die Bundespflegesatzverordnung.
Kosten für Gebärdensprachdolmetschende sind jetzt keine Kosten für „Krankenhausleistungen“ mehr. Sie sind also nicht mehr in den Fallpauschalen enthalten, sondern werden extra vergütet.
Bislang wurden Kosten für Gebärdensprachdolmetschende pauschal bei jeder Abrechnung berücksichtigt – als Teil der sogenannten „Fallpauschalen“. Die Krankenhäuser bekamen also Geld, unabhängig davon, ob ein*e bestimmte*r Patient*in Gebärdensprachdolmetschende benötigt hat, oder nicht. Die Pauschale war im Einzelfall nie kostendeckend.
Das KSL Arnsberg begrüßt die eindeutige Regelung. Damit sind Streitigkeiten über notwendige Gebärdensprachdolmetschende hoffentlich beendet.
Die Gesetzesbegründung zu Art. 4 des MDK-Reformgesetzes lautet auszugsweise:
"Die Leistungen von Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetschern bei der Krankenhaus-behandlung von Menschen mit Hörbehinderung sind nach § 17 Absatz 2 SGB I von den zuständigen Leistungsträgern zu finanzieren, das heißt insbesondere von den Krankenkassen und den Unternehmen der privaten Krankenversicherung.
[…]
Die Vergütung dieser Leistungen erfolgt […] künftig nicht mehr im Rahmen der Fallpauschalen. Vielmehr sind diese Kosten unmittelbar zwischen den Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetschern und den Leistungsträgern abzurechnen, ebenso wie dies derzeit schon im Rahmen der ambulanten Versorgung und bei den Menschen mit Hörbehinderung verwendeten akustisch-technischen Hilfen der Fall ist."
https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/133/1913397.pdf (Seite 93)