Die Gesamtplankonferenz ist nach der Bedarfsermittlung per Bedarfsermittlungsinstrument der zweite Teil des Gesamtplanverfahrens. Gesamtplankonferenzen müssten gesetzlich öfter stattfinden, als es die Entscheidungspraxis vermuten lässt.
Geht es um „Leistungen zur Deckung von [behinderungsbedingten] Bedarfen [von Müttern und Vätern] bei der Versorgung eines eigenen Kindes oder mehrerer eigener Kinder“, dann muss auf Vorschlag oder mit Zustimmung der Antragstellenden eine Gesamtplankonferenz stattfinden. Das können zum Beispiel Leistungen der Elternassistenz sein oder Leistungen der Begleiteten Elternschaft.
Wünschen Antragstellende eine Gesamtplankonferenz wegen anderer Leistungen, dann muss der Leistungsträger „nach pflichtgemäßem Ermessen“ entscheiden, ob eine Gesamtplankonferenz stattfindet.
Als gesetzlicher Normalfall ist davon auszugehen: Eine Gesamtplankonferenz muss stattfinden, wenn die antragstellende Person das will. Nur aus zwei Gründen kann dann von einer Gesamtplankonferenz abgesehen werden, nämlich,
Entscheidend ist, dass sich die Antragstellenden effektiv ins Verfahren einbringen können. Oft wird der Leistungsträger deshalb für eine Gesamtplankonferenz entscheiden müssen („Ermessensreduzierung auf Null“).
Meist wird die Gesamtplankonferenz es ermöglichen, die konkrete Lebenssituation, Bedürfnisse und Wünsche eindringlich darzustellen. Im Zweifel sollte man diese Chance nutzen.
Es besteht ein Rechtsanspruch darauf, eine Vertrauensperson zur Gesamtplankonferenz mitzubringen, und zwar zusätzlich zu Assistenzkräften.
Argumente für eine (ggf. zwingende) Gesamtplankonferenz können zum Beispiel sein:
Manuel Salomon, Koordinierungsstelle der KSL.NRW, manuel.salomon@ksl-nrw.de