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24.02.2020
Das Bild zeigt einen Richterhammer

Der Europäische Gerichtshof hat in einer Entscheidung vom 11. September 2019 die Bedeutung  angemessener Vorkehrungen betont. Eine Arbeitgeberin hatte eine Arbeitnehmerin mit (vom Europäischen Gerichtshof unterstellter) Behinderung gekündigt und dies unter anderem mit geringer Produktivität, wenig flexiblen Einsatzmöglichkeiten und hoher Fehlzeitenquote begründet. Laut der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes muss die Arbeitnehmerin vor einer solchen Kündigung angemessene Vorkehrungen ergreifen, um das Arbeitsverhältnis möglichst fortzusetzen. Die Versagung angemessener Vorkehrungen sei eine Diskriminierung sowohl im Sinne von Art. 2 der Richtlinie 2000/78 als auch im Sinne von Art. 2 der UN Behindertenrechtskonvention. Ob die im konkreten Einzelfall vom Arbeitgeber ergriffenen Maßnahmen als ausreichende angemessene Vorkehrungen anzusehen sind, entscheiden die nationalen Gerichte. (Aktenzeichen C‑397/18) 
 
Anmerkung des KSL Arnsberg: Das Bundesarbeitsgericht hatte bereits in seinem Urteil vom 19.12.2013, 6 AZR 190/12 (Beschäftigung im Reinraum bei symptomloser HIV-Infektion) entschieden, dass vom Arbeitgeber angemessene Vorkehrungen zu ergreifen sind, bevor gegebenenfalls gekündigt
werden darf, weil der Arbeitnehmer mit Behinderung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung nicht erfüllen kann.