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22.02.2018
Symbolhaftes Bild eines Buches

KSL Expertise

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen die im Bundesteilhabegesetz normierten Änderungen, die die Länderzuständigkeit betreffen, vollzogen werden. Insbesondere die Regelungen zur Zuständigkeit müssen auf Landesebene neu geregelt werden.
Dem Gesetzentwurf zufolge, ist für die Landesregierung bei der Regelung der Zuständigkeit „die inklusive Lebensgestaltung von Menschen mit Behinderungen und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse in Nordrhein-Westfalen“ ein entscheidender Maßstab. Ziel der Landesregierung ist es daher „Leistungen wie aus einer Hand zu erbringen“, um die Selbstbestimmung und Teilhabe von Menschen mit Behinderung zu verbessern. Diese Zielrichtung der Landesregierung wird von den Kompetenzzentren Selbstbestimmt Leben (KSL) begrüßt. Schritte in diese Richtung sind zwingend notwendig, um das Eingliederungshilferecht im Sinne der UN – Behindertenrechtskonvention weiterzuentwickeln.
Voraussetzung hierfür sind klare Zuständigkeiten und landesgesetzliche Regelungen für die Leistungserbringung. Andernfalls sind Streitigkeiten zwischen den Leistungsträgern zu erwarten, die zu nicht hinnehmbaren Verzögerungen bei der Leistungsgewährung führen können. Diese Auffassung findet sich auch in der Begründung.

Der Gesetzentwurf verfügt nach Auffassung der Kompetenzzentren über richtungsweisende Ansätze, wird dem erklärten Anspruch des Gesetzentwurfs im Ergebnis jedoch nicht vollständig gerecht.
Die vorliegende Expertise berücksichtigt in erster Linie Gesichtspunkte des Gesetzesentwurfs, die unmittelbare Auswirkungen auf Menschen mit Behinderungen und deren Lebensgestaltung haben.

Die Expertise steht am rechten Bildrand zum Download bereit.