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  • Das Bundesarbeitsgericht (BAG) gibt seine zuletzt ergangene Rechtsprechung auf und verlangt nicht länger, dass man, um die Rechte des Schwerbehindertenrechts für sich in Anspruch nehmen zu können, in einer Bewerbung ausführlich den Grad der Behinderung (GdB) oder weitere Einzelheiten zur Behinderung darlegt. Vielmehr ist es ausreichend, von einer Schwerbehinderung zu sprechen und sinnvollerweise eine Kopie des Schwerbehindertenausweises (Vorder- und Rückseite) der Bewerbung beizufügen.

  • Die Broschüre Tipps für den Umgang und die zur Kommunikation zwischen Menschen mit und ohne Sinnesbehinderung legt Möglichkeiten dar, wie Kommunikation gestaltet werden kann. Die verschiedenen Kommunikationsformen von Menschen mit Sinnesbehinderung sind gelistet und erklärt. Des Weiteren erfolgen Tipps, was bei der Kommunikation mit Menschen mit Sinnesbehinderung zu beachten ist. Ziel ist es Unsicherheiten abzubauen und die Kommunikation zwischen Menschen mit und ohne Sinnesbehinderungen zu fördern.

  • Das Kompetenzzentrum Selbstbestimmt Leben für Menschen mit Sinnesbehinderung Nordrhein-Westfalen (KSL-MSi-NRW) stellt sich in diesem Flyer vor.

  • Das Lormen ist ein Verständigungsmittel, welches von Menschen mit Hörsehbehinderung verwendet werden kann. Hierzu wird mit Hilfe eines Tast-Alphabets auf der Handfläche des Empfängers buchstabiert.

  • Menschen mit Hörbehinderungen haben verschiedene Möglichkeiten zu kommunizieren. Ein Teil der Gruppe verwendet Gebärdensprache. Das Fingeralphabet nutzen sie zusätzlich zur Gebärdensprache, um unbekannte Begriffe oder Namen zu buchstabieren, bevor dafür eine Gebärde festgelegt worden ist.

  • Das Braille-Alphabet ist ein weltweit bekanntes tastbares Buchstabiersystem für blinde Menschen. Weltweit hat fast jede geschriebene Sprache ebenfalls eine Brailleschrift. Eine weltweit einheitliche Blindenschrift gibt es nicht.

  • In der vorliegenden Checkliste erfahren Sie, wie Sie Ihre Veranstaltung bestmöglich barrierefrei gestalten können. Es ist positiv hervorzuheben, dass bereits verschiedene Checklisten entwickelt wurden, damit Veranstaltungen barrierefrei geplant und durchgeführt werden können. Daher soll mit dieser Broschüre das Rad nicht neu erfunden werden. Da bisherige Checklisten aber nicht oder nicht tiefgehend Sinnesbehinderungen berücksichtigen, liegt der Fokus dieser Checkliste allein auf Menschen mit Sinnesbehinderung und Ihren Bedarfen.

  • Grundlegende Informationen über das Merkzeichen TBl und wesentlichen Schritte zur Antragsstellung des Schwerbehindertenausweises werden erklärt.

  • Die KSL sprechen sich dafür aus, dass das Land Nordrhein-Westfalen von der Ermächtigung in § 61 SGB IX (BTHG) Gebrauch macht, um die Obergrenze in Höhe von 40 Prozent der Bezugsgröße aus § 18 Abs. 1 SGB IV für Lohnkostenzuschüsse im Rahmen des Budgets für Arbeit nach oben zu verschieben.

  • Durch die Neuregelungen des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) obliegt es gemäß § 94 SGB IX (BTHG) den Ländern, den oder die Träger der Eingliederungshilfe für das jeweilige Bundesland zu bestimmen. Auch in Nordrhein-Westfalen wird derzeit über diese Frage diskutiert.

    Die KSL nehmen diese Diskussion zum Anlass, um ein eigenes Votum zur Bestimmung der Trägerschaft und zur Verteilung der Zuständigkeit für die Eingliederungshilfe abzugeben. Dabei nehmen die KSL Bezug auf die Tagesordnung der Anhörung im Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales (MAIS) vom 23. Mai 2017.