21.03.2025
Bei den Leistungen der „Schulassistenz“ handelt es sich um Leistungen zur Teilhabe an Bildung. Das bedeutet, dass die Schulassistenz so lange zu leisten ist, bis das Teilhabeziel erreicht ist. Das Ende eines Schuljahres ist nach Auffassung der KSL.NRW kein sachlicher Grund, um die Leistung der Schulassistenz zu befristen.
Wenn Sie einen Bescheid bekommen oder schon vorliegen haben, indem die Leistung der Schulassistenz nur für ein Schuljahr bewilligt worden ist, dann können Sie Widerspruch gegen die Befristung erheben, soweit die Widerspruchsfrist (einen Monat nach Zugang des Bescheides) noch nicht abgelaufen ist.
Wenn die Widerspruchsfrist bei Ihrem Bescheid bereits abgelaufen ist, dann können Sie beim zuständigen Eingliederungshilfeträger (Jugend- oder Sozialamt) die Entfristung der Schulassistenz beantragen.